Sonderausgabe ordnungsgemäße Kassenführung

Sonderausgabe : Ordnungsgemäße Kassenführung 01 | 2017 Für Unternehmer Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! |  Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen. Dies zeigen zahlreiche Betriebsprüfungen. Denn kommt es hier zu Beanstandungen, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen. Damit die Kasse in der nächsten Betriebsprüfung nicht zum Stolperstein wird, sollten die folgenden Aspekte unbedingt beher- zigt werden.  | 1. Pflicht zur Kassenführung Ausgangspunkt für die Verpflichtung zur Kassenführung ist regelmäßig die Buchführungspflicht. Ist der Steuer- pflichtige buchführungspflichtig, müs- sen die Bücher und Aufzeichnungen ins- besondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= Abgabenordnung) und §§ 238 ff. HGB (= Handelsgesetzbuch) entsprechen. Daneben sind auch Auf- zeichnungspflichten zu erfüllen, die sich aus den Einzelsteuergesetzen und den außersteuerlichen Gesetzen ergeben. Im Umkehrschluss sind also Steuer- pflichtige, die ihren Gewinn durch Ein- nahmen-Überschussrechnung ermit- teln, grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Beachten Sie |  Eine Aufzeichnungs- pflicht kann sich aber auch für Einnah- men-Überschussrechner aus § 22 UStG (= Umsatzsteuergesetz) ergeben. Da- nach sind Einnahmen und Ausgaben ge- trennt nach Steuersätzen und steuer- freien Umsätzen aufzuzeichnen. Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16) hat jüngst entschieden, dass auch für Einnahmen- Überschussrechner im bargeldintensi- ven Bereich regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig ist. Eine veränderbare Excel- Tabelle genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Beachten Sie | Ungeachtet der vorste- henden Aspekte kann es für Einnahmen- Überschussrechner auch aus betriebs- wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, ein (ordnungsgemäßes) Kassenbuch zu führen. Dies verschafft einen schnellen Überblick über die Einnahmen und Aus- gaben und zeigt, wohin die liquiden Mit- tel geflossen sind. 2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016 Mit dem Gesetz zum Schutz vor Mani- pulationen an digitalen Grundaufzeich- nungen (BGBl I 2016, S. 3152) wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungs- pflicht nun auch gesetzlich festge- schrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016. MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeich- nen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung ver- folgen lassen können. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeich- nungspflicht besteht aus Zumutbar- keitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausga- ben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festge- halten werden sollen. 3. Offene Ladenkasse Eine bestimmte Form der Kassenfüh- rung schreiben weder der Gesetzgeber Inhaltsübersicht 1. Pflicht zur Kassenführung 2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016 3. Offene Ladenkasse 3.1 Kassenbericht 3.2 Zählprotokoll 3.3 Kassenbuch 4. Elektronische Registrierkassen 4.1 Rechtslage bis Ende 2016 4.2 Rechtslage ab 2017 4.3 Ausblick 5. Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung Seite 1 Seite 1 Seite 1 Seite 1 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 3 Seite 3 Seite 3 Seite 4 noch die Gerichte vor. Somit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubla- denkasse genannt) zu führen. In der Praxis findet man diese Form überwiegend in Kleinstbetrieben oder bei Außer-Haus-Veranstaltungen (Bier- und Weinstände auf Volks- und Stadt- festen, Außer-Haus-Verkauf in Eisdie- len oder Wurst- und Getränkestände in Fußballstadien). Dabei werden als Be- hältnisse herkömmliche Geldkassetten, Zigarrenkisten oder ähnliche Aufbe- wahrungsutensilien genutzt. 3.1 Kassenbericht Die offene Ladenkasse wird ohne tech- nische Unterstützung geführt. Entschei-

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